Kosten
Vielfach scheuen sich Beschuldigte selbst in einer für sie kritischen Situation, einen Verteidiger einzuschalten, da sie Bedenken wegen der Kosten haben. Diese Bedenken sind gerade bei einer angespannten finanziellen Situation berechtigt, sollten jedoch nach Möglichkeit ausgeräumt werden, um eine effektive und frühzeitige Verteidigung zu gewährleisten. Ihr Verteidiger wird Sie vor Übernahme des Mandats über die voraussichtlich entstehenden Kosten informieren. Oftmals ist es auch möglich, mit dem Verteidiger eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Einzelheiten sollten Sie vorab mit dem Verteidiger Ihres Vertrauens besprechen.
Eine gute und damit effektive Strafverteidigung kostet in aller Regel Zeit und damit auch Geld. Das Lesen der Ermittlungsakte, Besprechungen mit den Verfahrensbeteiligten (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Zeugen, Sachverständigen etc.) und Ihnen sowie die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nehmen viel Zeit in Anspruch. Diese Tätigkeit kann im Wesentlichen auf zwei unterschiedliche Arten vergütet werden.
Zum einen durch eine Vergütung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und zum anderen durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Bei der Vergütungsvereinbarung unterscheidet man zwischen einer sogenannten Pauschalvergütung und einem fest vereinbarten Stundenhonorar. Die Einzelheiten dieser Vergütungsformen würden den Rahmen dieser Einführung sprengen. Bei weiteren Fragen hierzu, können Sie sich gerne an mich wenden.
Bei der Abrechnung nach dem RVG müssen Sie bei einer Strafsache, die vor dem Amtsgericht verhandelt wird, mit Kosten von ca. 600,00 EUR rechnen. In Strafsachen ist es üblich, dass der Verteidiger erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig wird. Dies gilt sowohl bei der Abrechnung nach dem RVG als auch beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. In den im Gesetz genannten Fällen des § 140 StPO (schwerwiegendere Delikte, die Vollstreckung von Untersuchungshaft etc.) kann Ihnen ein Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Auch in Fällen der Pflichtverteidigung können Sie sich Ihren Verteidiger selber aussuchen.
Ob und inwieweit eine Rechtsschutzversicherung die Verteidigerkosten übernimmt, hängt von dem in Rede stehenden Tatvorwurf und den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Ihr Verteidiger wird Sie selbstverständlich vor der Übernahme des Mandats und der Durchführung von kostenauslösenden Tätigkeiten ausführlich über die Kosten und eine mögliche Kostenübernahme (beispielsweise Prozesskostenhilfe für das Opfer eine Straftat) bzw. Pflichtverteidigerbestellung informieren. Scheuen Sie sich nicht, Ihren Anwalt ausführlich zu befragen und auch nachzuhaken, wenn Sie die Regelungen nicht auf Anhieb verstehen. Auch bei einer bloßen Erstberatung wird Ihr Verteidiger Sie vorab über die Kosten informieren. Werden Sie in einem Verfahren freigesprochen, trägt der Staat Ihre Verteidigerkosten (in Höhe des RVG). Das gilt jedoch nur für den Fall eines Freispruches im Rahmen einer Hauptverhandlung. Sollte hingegen die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen, werden Ihnen die bis dahin entstandenen Verteidigerkosten nicht erstattet.