Wichtige Verhaltensregeln

I. Allgemeine Verhaltenstipps:

Die Polizei will Sie sprechen? Sie haben eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten? Ihr Angehöriger ist in Untersuchungshaft? Ihre Wohnung wurde durchsucht?

Grundsätzlich gelten für alle strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen folgende Verhaltensregeln:

Darüber hinaus sollten Sie immer über einen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, bevor Sie sich zu einem strafrechtlichen Vorwurf äußern und sich bereits vor einer eventuellen Einlassung beraten und vertreten lassen. Denn ohne Kenntnis der Beweislage können Sie nicht einschätzen, ob Ihre Einlassung für Sie von Vorteil sein wird. Auch ist es gerade in eigenen Angelegenheiten nicht einfach, sein Recht mit Nachdruck und Erfolg zu vertreten.

II. Verhaltenstipps bei speziellen Zwangsmaßnahmen:

Im Folgenden werden wichtige Verhaltenstipps zu den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Zwangsmaßnahmen gegeben. Für alle übrigen Zwangsmaßnahmen (Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Lichtbilder, Fingerabdrücke, Abhören des Telefons etc.) gelten die unter I genannten allgemeinen Verhaltenstipps.

1. Durchsuchung von Räumen

Von einer Hausdurchsuchung ist der Betroffene in den meisten Fällen überrascht. Grundsätzlich darf sie nur vom Richter, unter bestimmten Voraussetzungen bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei, angeordnet werden. Wird nach einem bestimmten Gegenstand gesucht und befinden sich weitere strafrechtlich relevante Gegenstände in Ihrer Wohnung bzw. Haus, sollten Sie den gesuchten Gegenstand freiwillig herausgeben. Andernfalls besteht die Gefahr der sog. Zufallsfunde. Eine anstehende Durchsuchung lässt sich nur in den wenigsten Fällen verhindern. Darum ist es wichtig, einen klaren Kopf zu bewahren und folgende Verhaltenshinweise zu beachten.

Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen und nach Möglichkeit eine Kopie aushändigen. Der Beschluss darf nicht älter als 6 Monate sein und muss erkennen lassen, wegen welcher Straftat sich woraus ein Tatverdacht ergibt. Darüber hinaus muss ersichtlich sein, was durchsucht und beschlagnahmt werden darf.

Bewahren Sie Ruhe. Machen Sie keine Aussagen (auch keine Spontanäußerungen).

Informieren Sie schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger. Sie erreichen mich in Notfällen unter 0176 64 30 04 12.

Versuchen Sie herauszubekommen, wer in welcher Funktion (welche Behörde, Zeuge) teilnimmt (Dienstausweise). Sie sind in keinem Fall dazu verpflichtet, an der Durchsuchung in irgendeiner Form mitzuwirken.

Achten Sie darauf, dass Sie kein Dokument unterschreiben, in welchem angekreuzt ist, dass Sie die Durchsuchung erlauben.

Lassen Sie sich eine Abschrift des Beschlagnahmeverzeichnisses und des Durchsuchungsprotokolls aushändigen. Auf dem Durchsuchungsprotokoll sollten Sie auf keinen Fall ankreuzen, dass Sie mit der Durchsuchung einverstanden sind/waren und Gegenstände freiwillig herausgegeben haben.

2. Beschlagnahme von Gegenständen

Bei der Beschlagnahme werden sichergestellte Gegenstände in den amtlichen Gewahrsam überführt. Auch hier gilt es, die folgenden Verhaltenshinweise unbedingt zu beachten.

Lassen Sie sich die richterliche Anordnung zeigen (meist im Durchsuchungsbeschluss mit enthalten).

Geben Sie im Regelfall keine Sachen freiwillig heraus (Ausnahmen unter 1; „Zufallsfunde“)

Unterschreiben Sie keine Dokumente, in denen angekreuzt ist, dass Sie in die Beschlagnahme einwilligen. Stattdessen sollten Sie der Beschlagnahme in diesem Dokument ausdrücklich widersprechen.

Achten Sie darauf, dass Ihnen eine exakte und vollständige Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände mit größtmöglicher Identifizierbarkeit übergeben wird (z.B. Ort des Auffindens, Rückenbeschriftung von Ordnern, Inhalte von Ordnern u.ä.).

3. Festnahme / Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und Haftgründe (z. B. Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) vorliegen, die eine Untersuchungshaft rechtfertigen. Darüber hinaus muss die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Im Ergebnis wird hier eine Person eingesperrt, obwohl die Schuld dieser Person noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Untersuchungshaft hat das Ziel, das spätere Strafverfahren zu sichern. Gerade bei diesem –härtesten- Zwangsmittel, sollten Sie trotz der Schocksituation unbedingt nachfolgende Verhaltensregeln beachten.

Lassen Sie sich den richterlichen Haftbefehl zeigen. Er darf nicht älter als 6 Monate sein.

Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem Strafverteidiger auf. Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens an einen Verteidiger zu wenden; nutzen Sie dieses Recht unbedingt und lassen Sie sich nicht vertrösten.

Machen Sie keine Aussagen, bevor Sie sich mit Ihrem Strafverteidiger beraten haben.

Beteiligte eines Strafverfahrens

An einem Strafverfahren sind in der Regel folgende Personen beteiligt: der Beschuldigte, die Polizei und Staatsanwaltschaft (in Fällen von einfacher Kriminalität wird die Aufgabe der Staatanwaltschaft von der sog. Amtsanwaltschaft wahrgenommen) sowie das Gericht.

In einer Vielzahl von Fällen sind darüber hinaus Zeugen, Sachverständige, Schöffen und/oder Nebenkläger an dem Verfahren beteiligt. Darüber hinaus ist selbstverständlich der Strafverteidiger ein Beteiligter des Strafverfahrens. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Verfahrensbeteiligten gegeben werden.

I. Beschuldigter

Als Beschuldigter wird derjenige bezeichnet, gegen den ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (in der Regel ist dies die Polizei) eingeleitet wurde. Die Bezeichnung „Beschuldigter“ wird nach der StPO (§ 157) durch den Begriff „Angeschuldigter“ ersetzt, sobald die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den vormals Beschuldigten erhoben hat. Die Begrifflichkeit wird dann ein weiteres Mal geändert, sofern das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat (weitere Informationen zum Ablauf des Strafverfahrens entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Menüpunkt). Der Angeschuldigte wird nunmehr als Angeklagter bezeichnet.

II. Strafverteidiger

Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Strafverteidiger hinzuziehen (§ 137 StPO). Ein Verteidiger vertritt ausschließlich die Interessen des Beschuldigten. Er kann als sog. Wahl- oder Pflichtverteidiger tätig werden. Als Pflichtverteidigung bezeichnet man die Fälle, in denen von der Strafprozessordnung die Mitwirkung eines Strafverteidigers zwingend vorgeschrieben ist. Diese Pflicht zur Mitwirkung eines Verteidigers kann seine Ursache in der Schwere der Tat (vgl. den Katalog in § 140 StPO), der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder in der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung haben. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt. Der Beschuldigte hat jedoch ein Mitspracherecht und kann einen Verteidiger auswählen (vgl. § 142 StPO)

III. Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft nimmt die rechtliche Würdigung des in der Regel von der Polizei ermittelten Sachverhaltes vor. Nach Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen (ggf. gegen Auflagen), Anklage beim zuständigen Gericht erheben oder den Erlass eines Strafbefehls bei Gericht beantragen. Kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Gericht, so nimmt die Staatsanwaltschaft an dieser als Vertreter der Anklagebehörde teil. Der Staatsanwalt verliest die Anklageschrift, wirkt an der Beweisaufnahme mit und hält abschließend ein Plädoyer. Wenn der Angeklagte verurteilt wird, übernimmt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der verhängten Strafe.

IV. Gericht

Das Gericht hat die Aufgabe, in einem unter Beachtung der Verfahrensregeln (Strafprozessordnung, Grundgesetz u.a.) geführten Verfahren die Schuld oder die Unschuld des Angeklagten festzustellen und ein Urteil zu fällen.

Ob das Gericht als Strafrichter, als Schöffengericht oder als Strafkammer (kleine oder große) entscheidet, hängt in der Regel von der zu erwartenden Strafe ab. Grob zusammengefasst kann man sagen, dass der Einzelrichter bei Strafen bis zu 2 Jahren entscheidet, das Schöffengericht bei Strafen bis zur 4 Jahren. Bei zu erwartenden Strafen von mehr als 4 Jahren entscheiden die Strafkammern am Landgericht.

V. Zeugen und Sachverständige

Ein Zeuge ist eine Person, die zu einem bestimmten Geschehen eine Aussage macht bzw. machen kann. Der Zeuge schildert nur seine eigene Wahrnehmung, die er aus der Tatsache gewonnen hat, dass er bei dem betreffenden Ereignis anwesend war. Ein Sachverständiger ist eine Person, die auf einem speziellen Gebiet über besondere Sachkunde verfügt. Hat das Gericht keine ausreichende Sachkunde auf einem bestimmten Gebiet (z.B. Ursache eines Brandes), beauftragt es einen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens zu der betreffenden Frage.

Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist ein Zeuge nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Diese Pflicht hat er lediglich gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird sein Erscheinen mit einer zwangsweisen Vorführung durchgesetzt. Im Gegensatz zum Beschuldigten ist der Zeuge verpflichtet, eine Aussage zu machen. Hierbei unterliegt er der Wahrheitspflicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist, Angehöriger einer besonderen Berufsgruppe ist (Geistlicher, Arzt etc.) oder sich durch seine Aussage selber belasten würde. Mit einer Falschaussage kann sich der Zeuge selber strafbar machen.

Zur Wahrheitsfindung ist das Gericht in vielen Fällen auf die Aussage von Zeugen angewiesen. In einer Hauptverhandlung werden die Zeugen zu Beginn der Verhandlung vom Richter auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen und über die Folgen einer Falschaussage belehrt. Dann verlassen sie zunächst den Sitzungssaal und der Angeklagte wird (in Abwesenheit der Zeugen) vernommen. Diese Praxis soll die Zeugen davor schützen, dass sie sich durch die Angaben des Angeklagten beeinflussen lassen. Ein Zeuge soll und darf lediglich seine eigene Wahrnehmung wiedergeben. Nach der Vernehmung des Angeklagten werden dann die Zeugen in den Sitzungssaal gerufen und vernommen. Der Zeuge wird über seine Personalien befragt und über die Tatsache, ob er mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist. Dies ist für die Beantwortung der Frage, ob er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, relevant. Nachdem der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die Gelegenheit gegeben wurde, Fragen zu stellen, wird der Zeuge entlassen. Etwaige Auslagen (Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.) erstattet ihm die Staatskasse.

VI. Schöffen

Schöffen sind ehrenamtliche Richter und besitzen das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Sie sind nur dem Gesetz unterworfen und unterliegen keinen Weisungen. Schöffen urteilen über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und tragen in gleicher Weise Verantwortung für die Verurteilung oder den Freispruch wie der oder die (Berufs-)richter. Der Gesetzgeber hat mit der Mitwirkung von Schöffen an der strafrechtlichen Urteilsfindung folgendes bezweckt:

  • unmittelbare repräsentative Teilnahme des Volkes an der Rechtsprechung
  • Erhaltung und Stärkung des Vertrauens in die Strafrechtspflege
  • Verbesserung der Rechtskenntnisse der Bürgerinnen und Bürger
  • größeres Verständnis der Rechtsprechung
  • Einbringung nichtjuristischer Wertungen und Überlegungen in den Entscheidungsprozess
  • Einbringung spezieller eigener Sachkunde, Lebens- und Berufserfahrung

VII. Nebenkläger

In bestimmten, vom Gesetz näher bestimmten, Straftaten kann das Opfer einer Straftat sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen. § 395 der Strafprozessordnung zählt auf, welche Delikte den Anschluss als Nebenkläger erlauben. Dies sind insbesondere Fälle der schweren Kriminalität, wie Tötungs- und Sexualdelikte. Schließt sich das Opfer dem Strafverfahren als Nebenkläger an, hat es nicht nur die Rolle eines (passiven) Zeugen, sondern kann durch eine Vielzahl von Rechten aktiv auf das Verfahren Einfluss nehmen. Die wichtigsten Rechte des Nebenklägers sind u.a. das Akteneinsichtsrecht, das Beweisantragsrecht, das Fragerecht und das Anwesenheitsrecht. Darüber hinaus ist der Nebenkläger berechtigt, ein Plädoyer (Schlussvortrag) zu halten und so auf die Höhe des Strafmaßes Einfluss zu nehmen. Zum Schutz seiner Person kann er beantragen, den Angeklagten oder die Öffentlichkeit während seiner Vernehmung auszuschließen. Darüber hinaus steht ihm auch das Recht zu, Rechtsmittel einzulegen.

Die Kosten für die Einschaltung eines sog. Opferanwaltes trägt in vielen Fällen der Staat (so z.B. bei Sexualdelikten). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für die Hinzuziehung eines Opferanwaltes Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Ablauf eines Strafverfahrens

Der Ablauf eines Strafverfahrens wird durch die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt hingegen die Frage, welche Verhaltensweise strafbar ist und welche Sanktion sie nach sich zieht.

Das Strafverfahren gliedert sich im Wesentlichen in folgende Verfahrensabschnitte:

  • Das Ermittlungsverfahren
  • Das Zwischenverfahren
  • Das Hauptverfahren
  • Das Vollstreckungsverfahren

Im Folgenden wird Ihnen ein kurzer Überblick über die Aufgaben, die Bedeutung und den Ablauf eines Strafverfahrens gegeben. Sollten Sie darüber hinausgehend Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen gerne für ein ausführliches und persönliches Gespräch zur Verfügung.

I. Das Ermittlungsverfahren:

Jedes Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren (auch Vorverfahren genannt). In diesem Verfahrensabschnitt untersucht die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (in der Regel der Polizei) den in Rede stehenden Sachverhalt. Hier werden Beweise erhoben. Soweit dies notwendig ist, werden die Beweiserhebungen auch durch Zwangsmaßnahmen (Beschlagnahme, Durchsuchung etc.) durchgesetzt. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, herauszufinden, ob der Beschuldigte „hinreichend verdächtig“ ist. Hinreichend verdächtig ist er, wenn die Staatsanwaltschaft am Ende des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen kann, dass am Ende eines Gerichtsverfahrens eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist. Entgegen des Eindrucks in filmischen Kriminalfällen sind nicht nur belastende, sondern auch den Täter entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 Absatz 2 StPO).  Nach Abschluss der Ermittlungen erlässt die Staatsanwaltschaft eine sog. Abschlussverfügung. Mit ihr stellt sie entweder das Verfahren ein und betreibt es nicht weiter oder sie erhebt Anklage. Neben diesen beiden grundsätzlichen Weichenstellungen gibt es noch andere Abschlussverfügungen (z.B. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, Einstellung gegen Auflage etc.; gerade wegen der zuletzt genannten Möglichkeiten sollte frühzeitig ein Verteidiger hinzugezogen werden, der die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft beeinflussen kann), auf die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht weiter eingegangen werden soll.

Durch eine per Post zugesandte Vorladung erfahren Sie, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Auf eine polizeiliche Vorladung müssen Sie weder als Beschuldigter noch als Zeuge erscheinen. Um Akteneinsicht und damit weitere Details über den Tatvorwurf zu erhalten, sollten Sie unverzüglich nach Erhalt einer Vorladung einen Strafverteidiger aufzusuchen. Nur er erhält Akteneinsicht und kann Sie davor bewahren, sich durch unüberlegte (und oftmals gut gemeinte) Äußerung zu schaden. Ihr Schweigen wird nie zu Ihrem Nachteil gewertet. Es muss auch nicht begründet oder gerechtfertigt werden. Die einzige Pflicht, die Sie in diesem Verfahrensstadium trifft, ist die zu Angabe Ihrer Personalien.

II. Das Zwischenverfahren:

Das Zwischenverfahren wird nur durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. In diesem Verfahrensabschnitt prüft das Gericht, bei dem die Anklage erhoben wird, in einem summarischen Verfahren (also überschlägig), ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Das Zwischenverfahren hat damit eine Filterfunktion. Das Gericht soll unbegründete und damit aussichtslose Anklagen der Staatsanwaltschaft „aussortieren“ und damit unnötige und langwierige Hauptverhandlungen vermeiden. Kommt das Gericht bei seiner Prüfung zu der Auffassung, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist (§ 203 StPO), so eröffnet es das Hauptverfahren, andernfalls lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO).

III. Das Hauptverfahren:

Das Hauptverfahren stellt einen ganz wesentlichen Abschnitt des gesamten Strafverfahrens dar. Hier entscheidet sich, ob der Angeklagte am Ende verurteilt oder freigesprochen wird. Ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (sofern also keine Rechtsmittel eingelegt wurden) bildet dass das Verfahren abschließende Urteil Grundlage für das sich anschließende Vollstreckungsverfahren. Im Folgenden wird der Ablauf des Hauptverfahrens grob skizziert.

Im Hauptverfahren wird in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, des Richters und der Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung durchgeführt. Sie dient dazu, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten, aber auch von den Zeugen und sonstigen Beweismitteln verschafft. Am Ende steht das Urteil.

Eröffnet das Gericht das Hauptverfahren, lädt es den Angeklagten zur Hauptverhandlung und stellt ihm den Eröffnungsbeschluss zu.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache. Am Richtertisch sitzen der oder die Richter ggf. mit Schöffen sowie ein Protokollführer. Der Angeklagte und sein Verteidiger nehmen an einem Tisch vor dem Richtertisch Platz. Ihnen gegenüber sitzt der Staatsanwalt.

Danach stellt der vorsitzende Richter fest, wer anwesend ist und insbesondere, ob die geladenen Zeugen und/oder der Sachverständige erschienen sind. Die Zeugen und der Sachverständige verlassen (ggf. nach Belehrung über ihre Rechte und Pflichten) zunächst den Sitzungssaal.

Das Gericht befragt sodann den Angeklagten zunächst über seine persönlichen Verhältnisse.

Anschließend verliest der Staatsanwalt die Anklage.

Danach wird der Angeklagte über sein Schweigerecht informiert. Entschließt sich der Angeklagte, Angaben zu machen, vernimmt ihn das Gericht zur Sache.

Danach erfolgt die Beweisaufnahme. Hier vernimmt das Gericht beispielsweise die Zeugen und den oder die Sachverständigen.

Anschließend halten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Plädoyers.

Dem Angeklagten gebührt stets das sog. „letzte Wort“.

Abschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück und entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Hat es nach der Beweisaufnahme noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten, spricht es diesen frei („Im Zweifel für den Angeklagten“). Nur wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, darf es ihn verurteilen.

Mit der Verkündung des Urteils schließt die Hauptverhandlung. Das Verfahren ist damit in der ersten Instanz abgeschlossen. Gegen das Urteil kann der Verurteilte oder auch die Staatsanwaltschaft nun innerhalb bestimmter Fristen Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einlegen, anderenfalls wird das Urteil rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

IV.  Vollstreckungsverfahren:

Ist das Urteil rechtskräftig geworden, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an. In diesem Abschnitt werden die in dem Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen der Tat (z.B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) verwirklicht bzw. durchgesetzt. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Bei der Vollstreckung von Rechtsfolgen gegen Jugendliche oder gegen nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende sind die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter übertragen (§ 82 Abs. 1 JGG). Rechtsgrundlagen der Strafvollstreckung sind u.a. die §§ 449 – 463 d StPO, die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und bei Geldstrafen auch die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) sowie die Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO). Bei Freiheitsstrafen gehört zur Strafvollstreckung der eigentliche Strafvollzug, dessen Einzelheiten das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt.

Downloads

Die nachstehenden Formulare können Sie herunterladen und mir ausgefüllt zusenden. Dies hilft bei der zügigen Bearbeitung Ihres Anliegens und ermöglicht eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Eine umfassende Beratung kann naturgemäß erst nach Erhalt und Auswertung der Ermittlungsakte erfolgen.

Sämtliche Daten und Informationen sind selbstverständlich durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und das Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Die Zusendung der Unterlagen löst keine Kosten aus. Bevor ich Ihr Mandat annehme und für Sie tätig werde, erhalten Sie umfassende und verständliche Informationen über die entstehenden Kosten.

Als Opfer einer Straftat können Sie für das sog. Nebenklage- und Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe erhalten. Voraussetzung dafür, dass der Staat die Kosten Ihres anwaltlichen Beistandes übernimmt ist u.a. Ihre finanzielle Bedürftigkeit (z.B. beim Bezug von Hartz IV oder geringem Einkommen). Sollte für Sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen, bitte ich um Übersendung des ausgefüllten PKH Antrages nebst Belegen.

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